Die A1-Bescheinigung ist ein unverzichtbares Dokument bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins EU-Ausland. Sie dient als offizieller Nachweis, dass der Arbeitnehmer während eines beruflichen Einsatzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes unterliegt. Damit wird verhindert, dass es zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht kommt.
Eine A1-Bescheinigung ist erforderlich bei:
Auch kurzfristige Einsätze oder Geschäftsreisen (z. B. ein Meeting in Paris oder eine Schulung in Wien) erfordern eine gültige A1-Bescheinigung.
Prüfung der Entsendung
Der Arbeitgeber stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach EU-Recht vorliegen.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird elektronisch über das SV-Meldeportal oder ein zertifiziertes Lohnprogramm eingereicht.
Zuständige Stelle
Prüfung und Entscheidung
Die zuständige Stelle prüft den Antrag nach den Vorgaben der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Ausstellung der A1-Bescheinigung
Die Bescheinigung wird elektronisch übermittelt und muss vom Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes mitgeführt werden.
Der A1-Prozess ist ein zentraler Bestandteil der Entsendung ins EU-Ausland. Unternehmen, HR-Abteilungen und reisende Mitarbeitende sollten sicherstellen, dass die A1-Bescheinigung vor Beginn jeder Auslandstätigkeit beantragt und mitgeführt wird. So lassen sich rechtliche Probleme und finanzielle Risiken vermeiden.